Sondernutzungsgenehmigungen

Sondernutzungsgenehmigungen

Allgemeine Hinweise für alle Plakatierenden

  • Es liegen ausschließlich Genehmigungen zur Aufhängung von Plakaten für die im Folgenden genannten Städte/Gemeinden vor.
  • Die Doppelplakate sind mit Kabelbindern zu befestigen.
  • Nach Ablauf der Frist sind die Plakate und Befestigungsmaterialien rückstandslos zu beseitigen.
  • Weitere Informationen zur genehmigten Anzahl von Plakaten, dem genehmigten Werbezeitraum und den Aufhängungsbedingungen sind den im Folgenden aufgeführten Auflagen des jeweiligen Ordnungsamtes zu entnehmen.

Ortsnamen (alphabetisch sortiert)

Die Liste wird ergänzt. Bitte Suchfunktion des Browser – STRG+F – nutzen.

Bei Fragen kontaktiert uns bitte per E-Mail an kontakt@brandenburg-zeigt-haltung.de


KEINE GENEHMIGUNG gibt es für:

  • Biesenthal-Barnim
  • Eberswalde
  • Gramzow
  • Heiligengrabe
  • Königs Wusterhausen
  • Leegebruch
  • Neuzelle
  • Niedergörsdorf
  • Oranienburg
  • Potsdam
  • Stahnsdorf

GENEHMIGUNGEN liegen vor für:

Bad Wilsnack / Weisen

  • Die gebührenfreie Sondernutzung gilt für den Zeitraum vom 31.01.2025 bis 09.03.2025 im Gebiet des Amtes Bad Wilsnack/Weisen.
  • Anlagen der Gemeinde dürfen nicht beklebt, zugehängt oder zugestellt werden. Die Ausübung der Erlaubnis hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr nicht und der Verkehr auf den Gehwegen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  • Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 50 Zentimetern einzuhalten. Über Fuß- und Radwege ist eine lichte Mindesthöhe (Unterkante der Plakate) von 2,50 m einzuhalten.
  • Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet. Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und -einmündungen müssen frei bleiben. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von zehn Metern – gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten – einzuhalten. An Grundstücksein- und ausfahrten ist ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
  • Plakate des gleichen Erlaubnisinhabers müssen mindestens 100 Meter – gerechnet nach allen Seiten – voneinander entfernt sein. 
  • Die Plakattafeln sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden und dadurch Verkehrsbeeinträchtigungen bewirken. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen.
  • Soweit Privateigentum in Anspruch genommen wird, ist die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers einzuholen. 
  • Das Anbringen von Plakaten/Schildern/Transparenten im Bereich von Verkehrsgrünanlagen und an Straßenbäumen ist nicht gestattet. 

Beelitz

  • 50 Doppelplakate
  • Werbeplakate dürfen an Straßenlaternen im öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet bis auf folgende Ausnahmen aufgehangen werden:
    • außer in der Beelitzer Altstadt und im Kreuzungsbereich Berliner Straße/B246
    • außer an Verkehrszeichenträgern (hierbei kann es sich auch um Straßenlaternen handeln) und Straßennamensschilder
    • außer an anderen Werbeträgern
    • außer in Kreuzungsbereichen
    • außer im Bereich von Kreisverkehren in Zauchwitz, Beelitz und Busendorf 
    • nur innerorts
  • Anlagen der Gemeinde dürfen nicht beklebt, zugehängt oder zugestellt werden. Die Ausübung der Erlaubnis hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr nicht und der Verkehr auf den Gehwegen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  • Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 30 Zentimetern einzuhalten. Über Fuß- und Radwege ist eine lichte Mindesthöhe von 2,50 m einzuhalten.
  • Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet. Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und -einmündungen müssen frei bleiben. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von zehn Metern – gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten – einzuhalten. An Grundstücksein- und ausfahrten ist ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
  • Plakate des gleichen Erlaubnisinhabers müssen mindestens 100 Meter – gerechnet nach allen Seiten – voneinander entfernt sein. 
  • Die Plakattafeln sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden und dadurch Verkehrsbeeinträchtigungen bewirken. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen.
  • Soweit Privateigentum in Anspruch genommen wird, ist die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers einzuholen. 
  • Das Anbringen von Plakaten/Schildern/Transparenten im Bereich von Verkehrsgrünanlagen und an Straßenbäumen ist nicht gestattet. 

Beeskow

  • Zeitraum: 30.01.2025 bis 23.02.2025
  • Die Plakate müssen so platziert sein, dass Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht verdeckt werden oder deren Wirkung beeinträchtigt wird. Sichtbehinderungen sind nicht zulässig.
  • Die Anbringung von Plakaten ist nicht erlaubt im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen, Kreiseln, Bahnübergängen, Fußgängerüberwegen, an Verkehrszeichen oder Verkehrsleiteinrichtungen einschließlich ihrer Pfeiler/Masten, Signalanlagen, Masten für Überspannungen mit Transparenten, den historischen, schwarzen Kandelabern (Straßenbeleuchtungskörpern), künstlerischen Werken wie z. B. dem Marktbrunnen, Bäumen und Baumschutzgittern, Fahrradanlehnbügeln sowie an Buswartehallen.
  • Die Plakatierung an den Laternenmasten (über 2,50 m Höhe) in der Ringstraße, Fürstenwalder Straße, Frankfurter Chaussee, Storkower Straße und in den Ortsteilen kann erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Plakate in gleicher Höhe zu befestigen sind und in entgegengesetzte Richtungen auszurichten sind.
  • Darüber hinaus sind die Plakate mit Aufklebern, die die Stadt ausgehändigt hat, auf den jeweiligen Plakaten (Vorderseite) anzubringen.
  • Die Plakate sind unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen.

Beetzsee

  • Plakatierungen an verzinkten bzw. pulverbeschichteten Laternenmasten (Havelsee OT Pritzerbe) haben mit Materialien zu erfolgen, die von ihrer Beschaffenheit nicht dazu beitragen, Schäden an den Maste zu verursachen.
  • Das Lichtraumprofil ist freizuhalten.

Bernau bei Berlin

  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen (bis 20 m davor), vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  • Die Anbringung von Plakatwerbung an Lichtmasten unter einer Höhe von 2,20 m (Unterkante des Plakates) ist unzulässig. 
  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht den Anlass geben, zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen führen, oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen. 
  • An Bundesautobahnen ist Plakatwerbung unzulässig. 
  • Vor Beginn der Plakatwerbung sind die Straßenverkehrsbehörden des Landkreises, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit dieses gegebenenfalls die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können. 

Birkenwerder

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025-24.02.2025

Blankenfelde-Mahlow

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 – 28.02.2025
  • Plakate dürfen nur an Laternen und nur in einer Mindesthöhe von 2,20m aufgehängt werden; das Befestigen an Straßenbäumen, Pfosten von Verkehrszeichen und -einrichtungen usw. ist unzulässig.
  • Die Befestigung hat nur mit Kabelbindern zu erfolgen.
  • Es dürfen maximal zwei Plakate an einer Laterne hängen.
  • Das Anbringen ist in folgenden Straßen untersagt:
    • Ferrastraße
  • Das Anbringen im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen, außerhalb von Ortschaften sowie am Innenrand von Kurven ist unzulässig.

Boitzenburger Land

  • Zeitraum: 30.12.2024 – 22.02.2025
  • Die Verkehrssicht im Straßenverkehr ist zu achten.
  • Die Wahlwerbung ist bis zum 09.03.202 rückstandslos zu entfernen.

Britz-Chorin-Oderberg

  • Bitte beachten Sie, dass in der Gemeinde Lunow – Stolzenhagen ein Plakatieren an Lichtmasten untersagt ist.
  • Werbeanlagen/Plakate dürfen nicht an Bäumen, Gebäuden, baulichen Anlagen oder Einrichtungen einschließlich der Bushaltestellen angebracht werden. weiterhin ist es nicht gestattet, Verkehrs- und Straßenschilder und an Verkehrsleiteinrichtungen anzubringen. ln den Bereichen von Kreuzungen, Einmündungen und Kurven sind Werbeanlagen/Plakate unzulässig.
  • Werbeanlagen/Plakate dürfen in Form und Farbe nicht Verkehrszeichen nachempfunden werden. Weiterhin dürfen Werbeanlagen/Plakate zu keinerlei Sichtbehinderungen sowie Blendwirkungen für die Verkehrsteilnehmer führen oder in den Verkehrsraum hineinragen.
  • Werbeanlagen/Plakate dürfen in der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen gemäß § 4 Abs. 4 der SondernutzungssaEung vom 16.09.2016 nicht an veeinkten und farbbeschichte ten Lichtmasten angebracht werden. Sollten entgegen dieser Auflage Werbeanlagen an Lichtmasten oder Bäumen angebracht werden, erfolgt eine unverzügliche Entfernung der Werbeanlagen auf Kosten des Erlaubnisinhabers. Alternativ können Aufsteller sowie nach Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer entsprechendes Privateigentum der Bürger (2.8. Zäune o.ä.) für die Plakatierung verwendet werden.
  •  Werbeanlageni Plakate sind sicher anzubringen, sodass bei besonderen Wettersituationen, insbesondere Sturm, keine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer (2.8. durch herumfliegende Plakate) entsteht. Alternativ sind alle Plakate bzw. Werbeanlagen aus Sicherheitsgründen rechtzeitig zu entfernen.
  • Nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Wahltag sind die Werbeanlagen/Plakate unaufge fordert zu entfernen. Sollten nach Ablauf der Genehmigungsfrist diese nicht oder nicht voll ständig entfernt sein, erfolgt durch das Amt Britz-Chorin-Oderberg die Ersatzvornahme. Die Kosten dafür werden dem Erlaubnisnehmer in Rechnung gestellt.

Brück

  • Die Plakate sind so anzubringen, dass sie den Fahrzeug-, Fußgängerverkehr und die Sicht der Verkehrsteilnehmer nicht behindern. Im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven ist das Plakatieren unzulässig. Ein Mindestabstand von mehr als 0.5 m von der Fahrbahnkante ist einzuhalten. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind die Sichtdreiecke einzuhalten. Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. 
  • Gemäß § 33 Abs. 2 StVO darf die Plakatwerbung nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen.
  • Das Anbringen von Plakaten an Bäumen, Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen, Buswartehäuschen und ähnlichem ist nicht gestattet. Sachschäden welche durch Draht, Klebestreifen oder ähnlichen Materialien durch die Plakatierung entstanden sind, gehen zu Lasten des Antragstellers.
  • In der Zeit vom 23.02.2025 bis zum 28.02.2025 sind  alle Werbeplakate vollständig zu entfernen. Die in Anspruch genommenen Plätze sind in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. Für nicht termingerecht abgenommene Plakate wird Ihnen die Ersatzvornahme der Entfernung und Entsorgung durch das Amt Brück (entsprechend unseres Aufwandes) in Rechnung gestellt.
  • Die Haftung für eventuell entstandenen Personen- bzw. Sachschäden durch die Plakatierung sind zu übernehmen. Das Amt bzw. die  Stadt/ die Gemeinden ist von jeglichen Ansprüchen –auch Dritter-, freizustellen.
  • Die Plakate sind nur innerhalb der nach § 5 Abs.5 FstrG festgesetzten Ortsdurchfahrten aufzubauen.
  • Die in der  Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 07.12.2020 „Lautsprecher- und Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg“  genannten Regelungen sind ebenfalls einzuhalten und Bestandteil unserer Hinweise.
  • Die Zuständigkeiten anderer Behörden aufgrund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. Baurecht) bleiben unberührt. Erforderlich werdende Zustimmungen oder Genehmigungen Dritter sind vom Antragsteller einzuholen.

Brüssow Uckermark

  • Es dürfen nicht mehr als zwei Plakate an einem Standort angebracht werden (gegeneinander oder untereinander). Dies ist insbesondere zu beachten, wenn bereits Wahlwerbung am Standort vorhanden ist. 
  • Wahlwerbung ist an Gebäuden und deren Zugängen untersagt, soweit sich Wahlräume darin befinden. Gleiches gilt für Kindertagesstätten und Schulen.
  • Die Plakate sind so anzubringen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs auf Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen, Geh- und Radwegen nicht beeinträchtigt wird. 
  • Die Plakate dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Im Geh- und Radwegbereich hat die Unterkante der Werbeplakate eine Höhe von mind. 2,50 m zu betragen. 
  • Im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven ist die Plakatwerbung ebenso unzulässig. 
  • Die Werbemittel dürfen nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe nicht zu mit Verkehrszeichen oder Verkehrsleiteinrichtungen zu verwechseln sein.
  • Außerhalb der Ortschaften ist die Plakatierung an Bundes- und Landesstraßen untersagt. 
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen, sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist unzulässig.

Calau

  • Zeitraum: 30.01.2025 – 28.02.2025
  • Ort: Stadt Calau einschl. Ortsteile Bolschwitz, Buckow, Craupe, Gollmitz, Groß Jehser, Groß Mehßow, Kemmen, Mlode, Saßleben, Werchow, Zinnitz
  • Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern oder gar gefährden. Sie dürfen nicht in das Lichtraumprofil von Fahrbahnen hineinragen! Sofern ein Werbeträger einen seitlichen Mindestabstand von 0,3 m zur Fahrbahnkante unterschreitet, muss er wenigstens mit einer lichten Durchfahrtshöhe von 4,0 m über Fahrbahnprofil aufgehangen werden.
  • Über Geh- und Radwegen sind Werbeträger mit einer lichten Durchgangshöhe von mind. 2,50 m anzubringen. Die Anbringung hat mit Spannband aus Plaste zu erfolgen, so dass die Masten nicht beschädigt werden.
  • Die Plakatierung ist unzulässig im Bereich von Fußgängerüberwegen sowie an Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Bäumen und direkt an Buswartehäuschen. An Kreuzungen und Einmündungen ist regelmäßig ein Mindestabstand von 15 m freizuhalten.
  • An Lichtmasten, an denen sich fest und dauerhaft installierte Werbung befindet, dürfen keine weiteren Werbeträger angebracht werden.

Dallgow-Döberitz

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: ab sofort bis unmittelbar nach dem Wahltag am 24.02.2025
  • Eine Befestigung von Werbeplakaten an Bäumen ist untersagt.
  • Es hat keine Anbringung an Verkehrspfählen zu erfolgen.
  • Es hat keine Anbringung an Laternen mit dem Zeichen 394 (rot-weißer-Streifen) zu erfolgen.

Döbern

  • 80 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 – 28.02.2025
  • Die Plakate an den Straßenlaternen in den Ortsdurchfahrten Döbern, Tschernitz und Wolfshain sind für bereits beantragte gebührenpflichtige Plakatierungen freizuhalten. 
  • In der Ortslage Reuthen in der Gemeinde Felixsee ist die Nutzung der farblich beschichteten Lichtmasten (rote Farbe) verboten.
  • Der fließende Verkehr darf durch die Plakatierung nicht beeinträchtigt werden.
  • Auf die Einhaltung des Lichtraumprofils wird hingewiesen. Der Sicherheitsraum über Geh- und Radwegen beträgt 2,50m und über Fahrbahnen 4,50m.
  • Die Abstände zu den Wahllokalen (50m Bannmeile) sind zu beachten.

Drebkau

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 01.01.2025 – 09.03.2025
  • Im Territorium der Stadt Drebkau dürfen die Plakate nur an jeden zweiten Mast mit plastbeschichteten Draht an der Straßenbeleuchtung angebracht werden.
  • Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern und sind mit mindestens einer lichten Durchgangshöhe von 2,20 m anzubringen.
  • Die Plakatierung ist unzulässig im Bereich von Fußgängerüberwegen sowie an Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Bäumen und direkt an Buswartehäuschen. An Kreuzungen und Einmündungen ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.
  • An Lichtmasten, an denen sich bereits fest installierte Werbung oder bereits genehmigte Plakate befinden, dürfen keine weiteren Werbeträger angebracht werden.
  • Die Werbeträger sind mit den beigefügten Aufklebern für die Genehmigung auf der Vorderseite zu versehen.

Eisenhüttenstadt

  • Zeitraum: ab sofort bis zum 28.02.2025
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven 
  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen Auf § 33 Absatz 2 StVO wird hingewiesen
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig 
  • Plakattafeln, -träger und -aufsteller müssen standsicher aufgestellt und Plakate ausreichend gesichert werden 
  • Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, sind das Lichtraumprofil und die Verkehrswege freizuhalten. 
  • An Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an vierstreifigen Straßen ist Plakatwerbung unzulässig

Elsterland

  • Ihnen wird gestattet, anlässlich der Bundestagslwahl am 23. Februar 2025, Plakate in der Größe A1 in den verschiedenen Gemeinden des Amtes Elsterland anzubringen. Die Anzahl der Plakate wurde je Gemeinde und Ortsteil wie folgt festgelegt:
    • Gemeinde Schönborn:
      • OT Schönborn = 5 Plakate 
      • OT Gruhno = 2 Plakate 
      • OT Lindena = 3 Plakate 
      • OT Schadewitz = 2 Plakate  
  • Gemeinde Rückersdorf: 
  • OT Rückersdorf = 4 Plakate 
  • OT Friedersdorf = 3 Plakate 
  • OT Oppelhain = 3 Plakate  
  • Gemeinde Tröbitz: = 6 Plakate 
  • Gemeinde Schilda: = 4 Plakate 
  • Gemeinde Heideland
    • OT Drößig = 2 Plakate
    • OT Eichholz = 3 Plakate 
    • OT Fischwasser = 3 Plakate 
  • Die Erlaubnis gilt für die Zeit vom 23.12.2024 bis zum 10.03.2025. Die Plakatwerbung ist unverzüglich nach dem Wahltag, spätestens bis zum 17.03.2025, zu entfernen.
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven. 
  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen (auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen). 
  • Außerhalb der Ortschaften ist die Plakatwerbung unzulässig. 
  • Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 50 Zentimetern einzuhalten. 
  • Für den Fußgängerverkehr muss eine Gehwegbreite von mindestens 150 Zentimetern frei bleiben.
  • Die Plakate sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden und dadurch Verkehrsbeeinträchtigungen bewirken. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen. 
  • Soweit Privateigentum in Anspruch genommen wird, ist die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers einzuholen.

Elsterwerda

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 bis 28.02.2025
  • Die Plakate sind sicher und in einer Höhe von mind. 2,20m über Geh- u. Radwegen mit Kabelbindern zu befestigen.
  • Verkehrsanlagen dürfen durch Plakate nicht verdeckt werden.
  • Andere Plakate dürfen nicht beeinträchtigt, verdeckt bzw. entfernt werden.
  • Plakate dürfen nicht an Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen jeglicher Art, im Bereich enger Fußwege, in Kreuzungsbereichen, auf der gesamten Länge der Bahnhofsbrücke (Schillerstraße), im Innenstadtbereich an den metallischen Straßenlampen mit Farbanstrich oder an Altstadtlampen (Hauptstraße, Lange Straße, Bahnhofsvorplatz, Promenade, Marktplatzbereich) sowie an Zaunanlagen, Geländern bzw. Toren sowie Bauzäunen im gesamten Stadtgebiet, die nicht Ort und Stelle der Leistung sind, angebracht werden.
  • Nach Ablauf der Sondernutzungserlaubnis sind alle Plakate einschließlich des Befestigungsmaterials zu entfernen.

Falkenberg-Höhe

  • Genehmigt sind 10 Doppelplakate
  • Zeitraum: 29.01.2025 bis 28.02.2025
  • Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg: 4 Doppelplakate
  • Es wird gestattet, in der Gemeinde Falkenberg mit den Ortsteilen Falkenberg/Mark, Kruge/Gersdorf und Dannenberg/Mark innerhalb der geschlossenen Ortschaften an öffentlichen Straßen Werbeplakate anzubringen. 
  • Die Werbeplakate sind nach Erlaubnisende unverzüglich zu entfernen.
  • Am Wahltag werden um die Wahllokale temporäre Bannmeilen errichtet, in denen jegliche werbliche Aktivitäten der Wahlparteien verboten sind. Der Umfang der Bannmeile liegt bei einem Umkreis von 50 Metern. 
  • Die Plakate dürfen nicht direkt an verzinkte und lackierte Straßenbeleuchtungsmasten befestigt werden. 
  • Die Werbeplakate sind innerhalb der Ortslagen, frühestens jedoch 20m nach dem Ortseingangsschild in Richtung Ortsmitte anzubringen.
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kurven, Einmündungen sowie im Innenrand von Kurven, da hierdurch die Gefahr der Ablenkung der Verkehrsteilnehmer besteht.
  • Die Plakate sind so anzubringen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs auf Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen, Geh- und Radwegen nicht beeinträcht wird. Sie dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen, im Geh- und Radwegbereich hat die Unterkante der Werbeplakate eine lichte Höhe von mind. 2,25 m zu betragen. Für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr muss eine Restgehwegbreite von 1,20 m verbleiben. Durch das Anbringen der Werbeplakate darf keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entstehen. 
  • Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet. Straßenlaternen die mit dem Verkehrszeichen 394-51 gekennzeichnet sind, sind Verkehrszeichen im Sinne der StVO.
  • Private Nutzungsflächen bedürfen der Genehmigung des Eigentümers.

Falkensee

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01. – 28.02.2025
  • Plakatwerbung darf nur an Lichtmasten angebracht werden, ausgenommen davon sind u.a. Masten an denen sich bereits fest verbaute Werbeträger befinden.  
  • Die Plakatierung ist an Lichtmasten verboten an denen sich Verkehrseinrichtungen (z.B. Verkehrszeichen, Signalgeber, Straßennamensschild, Laternenring VZ 394) befinden.
  • Es dürfen nur Lichtmasten genutzt werden, die eine Masthöhe von 5,00 m übersteigen.
  • Aus Standsicherheitsgründen sind – je nach Masthöhe – nur maximal 4 Plakate je Lichtmast zulässig.  
  • Werbeanlagen eines Sondernutzers dürfen je Straßenseite nur an jedem zweiten Lichtmast angebracht werden.
  • Die Höhe der Unterkante der Plakate darf im Fahrbahnbereich 4,50 m und im Fußgänger- und Radfahrerbereich 2,50 m nicht unterschreiten. 
  • Der Sicherheitsbereich (Schrammbordmaß) von 0,50 m zur Fahrbahn und 0,25 m zu Geh- und Radwegen ist einzuhalten. 
  • Lichtmasten in Grünanlagen dürfen grundsätzlich nicht zur Plakatierung genutzt werden. 
  • Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen durch die Plakate nicht verdeckt werden. 
  • Die bereits vorhandenen Mastnummern dürfen nicht verdeckt werden.
  • Die Zugänglichkeit zur Mastklappe ist jederzeit zu gewährleisten.
  • Grundsätzlich ist die Plakatierung im 25 m Bereich von Kreuzungen und Einmündungen verboten. Ein Plakatierungsverbot gilt auch vor und im Bereich von Kreisverkehren.  
  • Plakatwerbung ist vor Fußgängerüberwegen und in unmittelbarer Nähe von Ampeln im Bereich von 25 m unzulässig.

Fehrbellin

  • Plakate an Lichtmasten maximal 58 Stück Höchstanzahl im gesamten Gemeindegebiet 
  • Verteilung – pro Ortsteil max. 3 Plakate und für OT Stadt Fehrbellin max. 10 Plakate
  • Zeitraum der Sondernutzung: 30.01. – 28.02.2025 
  • Gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Fehrbellin und über Sondernutzungsgebühren sind aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs die Plakate an Gehwegen mindestens 2 m über dem Erdboden (Unterkante des Plakates) und an Radwegen in 2,50 m Höhe anzubringen. 
  • Gemäß § 5 Abs. 3 Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Fehrbellin und über Sondernutzungsgebühren ist das Plakatieren nicht gestattet an kommunalen Einrichtungen und Gebäuden (z.B. Schulen, Kitas und Dorfgemeinschaftshäusern); in einem Abstand von 20 m vor Lichtsignalanlagen und Fußgängerüberwegen und Querungshilfen; an Bäumen, Baumpfählen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen sowie Bushaltestellen (einschließlich Buswartehäuschen) und in Kreuzungsbereichen.

Finsterwalde

  • 15 Doppelplakate
  • Zeitraum: ab sofort bis zum 23.02.2025
  • An Laternenmasten außerhalb der Plakathalter im Stadtgebiet Finsterwalde inklusive der Ortsteile Pechhütte und Sorno

Forst (Lausitz)

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 – 28.02.2025
  • Der Fußgänger- bzw. Anliegerverkehr ist grundsätzlich zu gewährleisten und darf durch die Sondernutzung nicht gefährdet werden. Die Gehbahn muss in der Regel in 1,50m Breite freigehalten werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist jederzeit ein 0,50m breiter Streifen auf der Gehbahn, gemessen von der Bordkante, freizuhalten.
  • Die Baumschutzsatzung der Stadt Forst (Lausitz) ist einzuhalten.
  • An Beleuchtungsmasten mit farblicher Oberflächenbeschichtung, bzw. Pulverbeschichtung, dazu zählt auch der Bereich Berliner Straße zwischen Bahnübergang und Berliner Platz, sowie an Bäumen ist das Anbringen von Plakaten untersagt.
  • Lichtmasten, an welchen eine feste Werbeanlage installiert ist, dürfen nicht für die Plakatierung genutzt werden.
  • Es sind max. 4 Stück Werbeplakate (2 Doppelplakate) pro Beleuchtungsmast anzubringen.
  • Verboten ist, außerhalb geschlossener Ortschaften, hierzu zählt auch der Kreuzungsbereich am Grenzübergang nach Polen, Bereich jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
  • Das Anbringen von Werbeträgern an Verkehrszeichen, Pfosten von Straßenschildern und Verkehrseinrichtungen ist unzulässig.

Frankfurt (Oder)

  • Zeitraum: 30.012025 – 09.03.2025
  • Die Anbringung ist nur an Lichtmasten gestattet.
  • Bei der Anbringung ist darauf zu achten, dass nicht mehr als 3 Werbeträger pro Lichtmast angebracht werden, wobei die Unterkante 2,30m nicht überschritten werden darf.
  • Plakate dürfen nicht in den Verkehrsraum ragen, im Geh- und Radwegbereich hat die Unterkante der Werbeplakate eine lichte Höhe von mind. 2,50m zu betragen. 
  • Die Anbringung an Bus- und Straßenbahnhaltestellen, Parkanlagen sowie Wänden jeglicher Art ist nicht gestattet. 
  • Der Abstand der Schildaußenkanten muss mind. 0,50m betragen, gemessen ab dem jeweiligen Rand der befestigten Fahrbahnkante.
  • Kreuzungsbereiche, Einmündungsbereiche, Kreisverkehre und Ampelanlagen sind inklusive eines Entfernungsbereichs von mind. 20 m von Werbeträgern freizuhalten.
  • Die Befestigung der Plakate hat so zu erfolgen, dass die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer in keiner Weise beeinträchtigt wird.
  • Die Entfernung der Plakate hat bis spätestens 9. März 2025 zu erfolgen.

Fredersdorf-Vogelsdorf

  • Zeitraum der genehmigten Plakatwerbung ist ab dem 23.12.2024 bis 24.02.2025 möglich.
  •  Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen, sowie am lnnenrand von Kurven. Plakatierungen sowie die Aufstellung von Großaufstellern an Kreisverkehrsplätzen sind nicht gestattet, hier ist ein Mindestabstand von 15 m gemessen ab der Fahrbahnkante einzuhalten. An Bahnübergängen in Fahrtrichtung ist Plakatwerbung unzulässig im 80 Meter Bereich, in Gegenrichtung 25 m. Von Straßenkreuzungen und Einmündungen ist ein Mindestabstand von 5 m, gemessen vom Schnittpunkt der Fahrbahnkante, freizuhalten. Sichtdreiecke an Grundstücksein- und ausfahrten sind freizuhatten.
  • Werbeträger und Plakate dürfen nicht an Einrichtungen oder Wartehallen des öffentlichen Personennahverkehrs angebracht werden.
  • Plakate dürfen im Rahmen dieser Erlaubnis nur an Straßen innerhalb der Gemeinde Fredersdorf Vogelsdorf angebracht werden (innerorts). Die Häufigkeit von Werbeplakaten an einem Standort ist zu vermeiden. Das Anbringen von mehr als 3 Plakaten, in der Höhe an einem Lichtmast, ist unzulässig.
  • Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 Sty() wird hingewiesen. Die Farb- und Materialauswahl für die Werbeträger und deren Anbringung und Unterhaltung hat so zu erfolgen, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
  • Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen dürfen nicht verdeckt werden.
  • Plakattafeln, -träger und -aufsteller müssen standsicher aufgestellt und Plakate ausreichend gesichert werden. Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, ist das Lichtraumprofil freizuhalten. Das Annageln/Anbringen von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist unzulässig.
  • Der Mindestabstand der jeweiligen Schildaußenkante zum Rand der befestigten Fahrbahnkante hat mindestens 0,75 m zu betragen. Der Abstand der Schildunterkanten hat mindestens 2,50 m zur Fahrbahn bzw. Geh-/Radweg zu betragen.
  • Plakate sind ausschließlich mit Kunststoffkabelbindern anzubringen.

Friedland

  • maximal 70 Doppelplakate
  • Zeitraum: 27.01.2025 bis 28.02.2025
  • Bei der Inanspruchnahme muss eine Gefährdung des Straßenverkehrs, insbesondere auch in Kreuzungsbereichen, ausgeschlossen sein.
  • Weiterhin veinhaltet diese Genehmigung nicht die Anbringung von Plakaten etc. an Verkehrszeichen oder Verkehrsleiteinrichtungen, einschließlich ihrer Pfeiler bzw. Masten, Masten für Überspannungen mit Transparenten, künstlerischen Werken wie z. B. Marktbrunnen, Bäumen und Baumschutzgitter sowie an Fahrradanlehnbügeln. 
  • Nach Ablauf der Genehmigung sind die Werbeträger unverzüglich zu entfernen!

Friesack

  • Ihnen wird gestattet im Amtsgebiet des Amtes Friesack innerhalb der geschlossenen Ortslage 30 Doppelplakate aufzuhängen bzw. anzubringen.
  • Die Erlaubnis gilt für 2 Monate vor dem Wahltag bis 2 Wochen nach dem Wahltag/ergebnis.
  • Folgende Einschränkungen sind zu beachten:
    • Erlaubniswidrig angebrachte Plakate werden umgehend entfernt.
    • Städtische und gemeindliche Anlagen dürfen nicht beklebt werden.
    • Das Anbringen von Plakaten an die Kandelaber Laternen in Friesack auf dem Marktplatz ist nicht gestattet.
    • Ebenfalls nicht zulässig ist die Anbringung von Wahlplakaten an der Kommunalen Straßenbeleuchtung (Straßenlaternen) in der Ortslage Pauline OT Selbelang in der Dorfstraße. 
    • Die Plakate sind so zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden und dadurch Verkehrsbeinträchtigungen bewirken. Zum Befestigen der Plakate sind Kabelbinder aus Kunststoff zu benutzen.
    • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven. Der Straßenverkehr darf nicht behindert werden. 
    • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Es sind nur nicht reflektierende Materialien zu verwenden. 
    • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.

Fürstenberg (Havel)

  • Plakate dürfen nicht an Pfosten von Verkehrszeichen, Lichtsignal- und anderen Verkehrsanlagen angebracht werden. Weiterhin ist das Anbringen von Plakaten an Straßenlaternen, an denen Ausstellungstafeln befestigt sind, untersagt. Dabei handelt es sich um folgende Straßenlaternen: Unter den Linden 2, Brandenburger Straße 2, Brandenburger Straße 10, Brandenburger Straße 21 sowie Brandenburger Straße 31. Auch an den vier Straßenlaternen rund um den Marktplatz ist das Anbringen von Plakaten untersagt. An den neuen plastebeschichteten Straßenlaternen ist möglichst mit Aufstellern zu arbeiten bzw. sind Befestigungsmaterialien zu benutzen, welche die Beschichtung nicht beschädigen.
  • Pro Straßenlaterne sind maximal insgesamt zwei Plakate zugelassen. Die Unterkante der Plakate sollte mindestens 2 m vom Boden entfernt sein. 
  • Nicht ordnungsgemäß angebrachte Plakate werden kostenpflichtig entfernt.
  • Bei Werbeaufstellern ist eine Mindestdurchgangsbreite von 1,10 m für Fußgänger/Rollstuhlfahrer zu gewährleisten
  • Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten    oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

Gartz (Oder)

  • Die Plakate, die auf festen Unterlagen aufgeklebt sein müssen, dürfen nur so befestigt werden, dass die Träger nicht beschädigt werden. Die Werbung zur Bundestagswahl ist bis zum 03. März 2025 einschließlich des Befestigungsmaterials rückstandslos zu entfernen. 
  • Die Plakate sind so anzubringen, dass durch sie weder der Fahrzeug- noch der Fußgängerverkehr behindert oder sonst beeinträchtigt wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Plakate nicht in Kurven, an Straßenkreuzungen oder -einmündungen angebracht werden und dadurch den Kraftfahrern die Sicht genommen wird. 
  • Werden Plakate an Plakatständern angebracht, ist darauf zu achten, dass für den Fußgängerverkehr eine Restgehwegbreite von mindestens 1,20 m verbleibt. Bei Plakathaltern über Gehwegen oder Ragwegen oder kombinierten GEh- und Radwegen muss eine lichte Durchgangs- bzw. Durchfahrtshöhe von 2,25 m verbleiben.
  • Die Befestigung der Plakate hat ausschließlich mit Kabelbindern aus Kunststoff zu erfolgen. 
  • Die Plakate dürfen nicht an Verkehrszeichen angebracht werden. 

Gerswalde

  • Zeitraum: 30.01.2025 bis zum 23.02.2025
  • Bei der Anbringung der Plakate ist zu beachten, dass Personen und Straßenverkehr nicht behindert oder gefährdet werden.
  • Die Plakatierung an Bäumen ist untersagt.
  • Die Plakate und damit einhergehende Verunreinigungen der Straßen und Gehwege sind unverzüglich in der Woche nach der Wahl, nach Ablauf der Befristung zu entfernen.
  • Der Gemeingebrauch der Straße darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Plakate dürfen die Wirksamkeit amtlicher Verkehrszeichen nicht beeinträchtigen und nicht in den Verkehrsraum hineinragen
  • Plakate sind im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen unzulässig.
  • Die Anbringung hat nur innerhalb der Ortschaft zu erfolgen. 
  • Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 07.12.2020 (Lautsprecher- und Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg) ist zu beachten.

Golzow

  • Die Plakate sind unverzüglich nach der Wahl zu entfernen.
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven. 
  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Absatz 2 StVO wird hingewiesen. 
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig. 
  • Plakattafeln, -träger und -aufsteller müssen standsicher aufgestellt und Plakate ausreichend gesichert werden. 
  • Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, sind das Lichtraumprofil und die Verkehrswege freizuhalten. 
  • An Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an vierstreifigen Straßen ist Plakatwer bung unzulässig

Groß Pankow (Prignitz) 

  • Die Plakate sind unverzüglich nach dem Event, spätestens jedoch bis 05.03.2025 zu entfernen.
  • Plakate bis zur Größe A1 dürfen verwendet werden.
  • Für die Plakate sind stabile Trägermaterialien zu verwenden und an Straßen standsicher aufzustellen bzw. an geeignete Masten (bitte Trägermaterial und Kabelbinder aus Kunststoff verwenden) zu befestigen. 
  • Klebeaktionen an Bushaltestellen, Fassaden u.ä sind nicht zulässig
  • Die Erlaubnis gilt nur für die Ortslagen der Gemeinde Groß Pankow (Prignitz) (siehe dazu die Internetseite www.grosspankow.de unter der Rubrik Willkommen „Orte mit Straßennamen“)

Groß  Kreutz (Havel)

  • 75 Doppelplakate
  • Zeitraum: sofort bis zum 23.02.2025
  • Alle angebrachten Plakate sowie das Befestigungsmaterial sind nach Ablauf der genehmigten Befristung unverzüglich, spätestens jedoch am 03.03.2025 zu entfernen. Nicht entfernte Plakate werden im Rahmen einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme ohne weitere Aufforderung durch die Gemeinde entfernt.
  • An Laternen sind maximal zwei Plakatpaare übereinander zulässig.
  • Das Befestigen von Plakaten an Bäumen und Verkehrszeichen ist nicht gestattet.
  • Aus Sicherheitsgründen ist bei der Plakatierung unbedingt zu beachten, dass der Abstand seitlich zur Fahrbahnkante mindestens 0,5m beträgt und die Höhe mindestens 1,80m.
  • In Kreuzungsbereichen ist es grundsätzlich untersagt jegliche Plakatierung anzubringen. Werden Schilder unberechtigter Weise in diesem Bereich angebracht, erfolgt eine kostenpflichtige Entfernung. 

Grünheide

  • 60 Doppelplakate
  • Zeitraum: 31.01.2025 – 28.02.2025
  • Die Plakate sind durch die mitgesandten Aufkleber zu kennzeichnen.
  • Die Plakate dürfen nicht an Bäumen und Verkehrsschildern befestigt werden.
  • Der Abstand zwischen den Plakaten muss mindestens drei Lichtmasten betragen.
  • Plakate müssen mit Kabelbinder befestigt werden.
  • Plakate dürfen nicht an das touristische Leitsystem (rot-gelb) angebracht werden.
  • Plakate dürfen den Straßenverkehr und Fußgänger nicht behindern.
  • In Einmündungsbereichen von Straßen sind die Sichtwinkel freizuhalten.
  • Plakate dürfen nicht an Verkehrsinseln aufgestellt werden.

Gumtow

  • Die Plakate sind sicher und fest an die Lichtmasten mittels Kabelbinder anzubringen.
  • Die Lichtmasten dürfen nicht beschädigt werden.
  • Die ungehinderte Sicht des Straßenverkehrs sowie die Benutzung der Straßen und Wege sind unbedingt zu gewährleisten.
  • Eine Plakathäufung ist zu vermeiden.

Heidesee

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: ab sofort bis 10. März 2025
  • im öffentlichen Verkehrsraum der Gemeinde Heidesee
  • Fußgänger und Straßenverkehr dürfen nicht beeinträchtigt oder behindert werden.
  • Als Befestigungsmaterial dürfen nur Kabelbinder und Klebeband verwendet werden. Bei der Entfernung der Plakate ist das Material mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • Das Richtzeichen 394-50 StVO (rote Banderole) an Lichtzeichen darf nicht verdeckt werden.

Hohen Neuendorf

  • Die Werbeträger – Plakate dürfen nicht in das Lichtraumprofil Geh-/ Radweg hineinragen.
  • Es kann nur eine Genehmigung auf öffentlichen Verkehrsflächen erteilt werden, nicht an Privatzäunen/-Grundstücken. Aus Kapazitätsgründen und zur Sicherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird plakatierte Wahlwerbung auf das maximale Format DIN A 1 begrenzt.
  • Knickplakate im aufgeklappten Gesamtformat DIN A 0 mit zwei Motivseiten der Größe DIN A 1 sind zulässig und zählen als zwei Stück.
  • Es ist nicht gestattet Plakate an Verkehrszeichen anzubringen. Außerdem sind Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehre, Fußgängerüberwege, Bahnübergänge sowie der Innenrand von Kurven 20 m freizuhalten. Sollten in diesen Bereichen trotzdem Plakate angebracht sein, werden diese kostenpflichtig entfernt.
  • Weiterhin werden Plakate, welche die Verkehrssicherheit behindern (z. B. die Sicht, ungenügende Befestigung und Standsicherheit der Plakattafeln, -träger und Stellflächen), kostenpflichtig entfernt. Gleiches gilt für Plakate, die nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und –einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 StVO wird hingewiesen.

Jüterbog

  • Die Anzahl der genehmigten Plakate beträgt 60 Stück im Bereich der Stadt Jüterbog und in den Ortsteilen Kloster Zinna, Neuhof, Neuheim, Grüna, Fröhden und Markendorf.
  • Plakatieren in dem im Kartenauszug markierten Bereichen ist grundsätzlich unzulässig (Kartenauszug bitte per E-Mail anfragen)
  • Die Plakatwerbung und das Befestigungsmaterial sind unverzüglich und rückstandslos, jedoch spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag zu entfernen.
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerübenruegen und Bahnübergängen sowie am lnnenrand von Kurven. Personen sowie der öffentliche Straßenverkehr dürfen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Die Plakate sind so anzubringen, dass sie nicht zum Sichthindernis werden. Eine Anbringung außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist unzulässig.
  • Die Betonmasten der Straßenbeleuchtung sind zu nutzen.

Karstädt

  • Am Tag nach der Wahl ist sämtliche Werbung zu entfernen.
  • Untersagt ist sämtliche Werbung an Straßenbäumen, Masten aller Art, an Bushaltestellen und ihre Schutzeinrichtungen, Oberflurverteilern sowie öffentliche Gebäude und Einrichtungen zu bekleben oder an ihnen Werbung anzubringen.
  • Die Werbung ist so zu installieren, dass es nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs kommt. Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen dürfen nicht benutzt oder verdeckt werden, noch darf es zu Beeinträchtigungen kommen. In Kreuzungsbereichen, Einmündungen, an Kanten von Kurven, an Fußgängerschutzwegen auf Straßen dürfen keine Werbeträger aufgestellt werden. Im Bereich Glövzin, Premsliner Str. 51, ist keine Werbung anzubringen.

Ketzin/Havel

  • 15 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 – 28.02.2025
  • Ihnen wird das Aufstellen von Plakaten zur Bewerbung der Teilnahme an Wahlen an den Standorten in 14669 Ketzin/Havel OT Falkenrehde, Falkenrehder Chaussee 32 (vor der Alten Brennerei) und in 14669 Ketzin/Havel OT Zachow, Zachower Dorfstraße (vor dem Sportplatz) gestattet.
  • Das Anbringen von Plakaten an den Laternenmasten mit den Nummern 0002, 0003, 0004, 0006, 0007 und 0116 in der Rathausstraße in 14669 Ketzin/Havel ist untersagt.
  • Das Anbringen von Plakaten an den Laternenmasten 0072, 0073, 0074 und 0142 in 14669 Ketzin/Havel OT Falkenrede im Einmündungsbereich Ketziner Straße/Potsdamer Allee ist untersagt.
  • Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven ist unzulässig. Die Wirksamkeit vorhandener amtlicher Verkehrszeichen darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Plakatierung erfolgt ausschließlich an Laternenmasten.
  • Im unmittelbaren Umfeld von Wahllokalen und in den Wahllokalen ist Wahlwerbung nicht gestattet.
  • Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 30 cm einzuhalten. Für den Fußgängerverkehr muss eine Gehwegbreite von mindestens 120 cm frei verfügbar bleiben. Vor Kreuzungen und Einmündungen ist ein Mindestabstand von 10 m – gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten – einzuhalten. An Grundstückszufahrten ist ein Mindestabstand von 5m einzuhalten. Plakate des gleichen Erlaubnisinhabers sollten 100 m – gerechnet nach allen Seiten – voneinander entfernt sein.

Kolkwitz

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 – 28.02.2025
  • während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Person durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
  • Um Sichtbeeinträchtigungen auszuschließen, ist das Anbringen der Plakatwerbung unzulässig jeweils 15 Meter vor und hinter dem Bereich von Kreuzungen und Bahnübergängen.
  • Beim Aufhängen von Plakaten ist ein Abstand von 50 cm zum Fahrbahnrand einzuhalten.
  • Die Werbeplakate dürfen nicht in den Fahrbahnbereich hineinragen.im Geh-/Radwegbereich hat die Unterkante eines Plakates eine Höhe von mindestens 2,30 m zu betragen. 
  • Die Plakate sind so anzubringen, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt werden. Sie dürfen insbesondere kein Sichthindernis darstellen.
  • Plakate dürfen nicht an Bäumen angebracht werden.

Kremmen

  • Anzahl: 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 – 28.02.2025
  • Straßenbeschreibung: öffentliche Wegeflächen im Stadtgebiet, soweit ess ich um Gemeindestraßen oder Ortsdurchfahrten handelt
  • Inanspruchnahme in folgenden Ortsteilen:
    • Beetz
    • Flatow
    • Groß-Ziethen
    • Hohenbruch
    • Kremmen
    • Sommerfeld
    • Staffelde
  • Die Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen, an und in Buswartehäuser, sowie am Innenrand von Kurven ist unzulässig. 
  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung, sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf§ 33 Absatz 2 StVO wird hingewiesen. 
  • Das Anbringen von Plakaten an Straßenbäumen, sowie die Befestigung von Werbeträgern bzw. Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen ist unzulässig. 
  • Eine Plakatierung Am Marktplatz und im Scheunenviertel ist nicht erwünscht. Weiterhin darf im Umkreis von 50 m von öffentlichen Gebäuden, wie Schulen, Kindergärten, Friedhöfen, Feuerwehren, Rathaus und Bürgerhäusern, keine Wahlwerbung angebracht werden. Hier ist die Neutralitätspflicht der öffentlichen Einrichtungen zu wahren. 
  • Politische Werbung am Wahltag in der Zeit von 08.00 – 18.00 Uhr (Wahlzeit) vor einem Wahllokal ist untersagt. Jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild während der Wahlzeit ist nicht nur im Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sondern auch unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude untersagt (Bannmeile 20m in Entfernung zum Eingang des Wahllokals). Wahlplakate, welche sich am Wahltag innerhalb der definierten Bannmeile befinden, sind am Wahltag zu entfernen. 

Kyritz

  • 15 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 – 23.02.2025 18:00 Uhr
  • Die Plakate dürfen nicht in die Fahrbahn ragen (Mindestabstand zum Rinnstein 0,30m) und auch Fußgänger nicht behindern, eine Durchgangshöhe von 2,20 m ist einzuhalten.
  • Durch die Plakate darf keine Sichtbehinderung der Verkehrsteilnehmer erfolgen.
  • Die mitgelieferten blauen Kontrollaufkleber sind jeweils am Plakat sichtbar zu befestigen, entfällt bei Wahlwerbung.
  • Die Sicht auf Lichtsignalanlagen und Verkehrszeichen darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Im Bereich der Klosterbaustelle, Johann-Sebastian-Bach-Str. 2-4 dürfen keine Plakate angebracht werden!
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.
  • An Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und außer Orts an vier streifigen Straßen ist Plakatwerbung unzulässig.

Liebenwalde

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 07.02.2025 bis 23.02.2025
  • Stadtgebiet Liebenwalde sowie den angrenzenden Ortsteilen, ausgenommen die Straße Marktplatz
  • Nach Beendigung des jeweils genehmigten Werbezeitraumes sind alle Werbeträger unverzüglich bis spätestens 24.02.2025 um 22:00 Uhr zu entfernen.
  • Die Werbeträger sind so aufzubauen, dass sie den Fahrzeug- bzw. den Fußgängerverkehr nicht behindern. Bei der Befestigung der Werbeträger an Laternenmasten ist grundsätzlich plastikummantelter Befestigungsdraht zu verwenden.

Lieberose / Oberspreewald

  • Die Befestigung von Werbeträgern an folgenden Standorten ist generell nicht zulässig:
    • an Straßenbäumen
    • an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und Einrichtungen, dazu zählen auch beleuchtungsmasten mit Verkehrszeichen
    • im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven
    • an Brückengeländern sowie Absperrgeländern
    • an Lichtmasten mit bereits angebrachten Werbeträgern.
  • Die Plakate dürfen nur mit Kabelbindern an Straßenlaternen angebracht werden.

Löwenberger Land

  • Die Anbringung von Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren, Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen, vor nicht technisch gesicherten Bahnübergängen sowie im Innenrand von Kurven ist unzulässig.
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind grundsätzlich unzulässig.
  • Nach dem Wahltag sind die Plakatwerbung und das Befestigungsmaterial unverzüglich und rückstandslos zu entfernen.

Luckau

  • Zeitraum: 30.01.2025 – 09.03.2025
  • max. 60 Doppelplakate / 30 Standorte
    • Kernstadt Luckau: 30 Plakate / 15 Standorte
    • Ortsteile der Stadt Luckau: 30 Plakate / 15 Standorte
  • Folgende Anbringung ist nicht gestattet:
    • Luckauer Kernstadt (Bereich innerhalb des Stadtgrabens, dazu zählen: Am Markt, Brauhausgasse, Hauptstraße, Karl-Liebknecht-Straße, Kirchplatz, Lange Straße, Logenstraße, Marktstraße, Mönchhof, Nonnengasse, Nikolaistraße, Rathausstraße, Schulstraße)
    • historische Kirchen sowie 50 Meter Umfeld
    • der Schlossvorplatz im ORtsteil Fürstlich-Drehna sowie 50 Meter Umfeld
    • Orte, die der Neutralitätspflicht unterliegen sowie 50 Meter Umfeld
  • Weiterhin unzulässig ist das Anbringen im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie im Innenrand von Kurven.
  • Die Werbeträger sind mit ummanteltem Draht, Kabelbinder o. ä. zu befestigen.
  • Im Geh- und Radwegbereich ist eine Mindesthöhe (Unterkante der Beschilderung) von 2,25m einzuhalten. Plakate dürfen nicht in den Straßenraum hineinragen. 
  • Zwischen den Lichtmasten ist jeweils 1 Mast für andere Plakatwerbungen freizuhalten.
  • An jedem Lichtmast dürfen sich maximal 2 Doppelplakate befinden. Die Hängung von Einzelplakaten ist untersagt.
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Palakten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

Luckenwalde

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: ab sofort bis 14 Tage nach dem 23. Februar 2025
  • Je Mast darf nur 1 Plakat hängen

Lübben

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: ab sofort bis 14 Tage nach dem 23. Februar 2025
  • örtlicher Geltungsraum: Lübben (Spreewald), Steinkirchen, Treppendorf, Lubolz, Hartmannsdorf und Radensdorf
  • Anlagen der Stadt Lübben dürfen nicht beklebt oder zugestellt werden.
  • Die Ausübung der Gestattung hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr nicht und der Verkehr auf den Gehwegen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  • Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 30 Zentimetern einzuhalten. Für den Fußgängerverkehr muss eine Gehwegbreite von mindestens 120 Zentimetern frei bleiben. 
  • Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet. Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und -einmündungen müssen frei bleiben. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von 10 Metern – gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten – einzuhalten. An grundstücksein- und -ausfahrten ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
  • Soweit Privateigentum in Anspruch genommen wird, ist die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers einzuholen. 
  • Das Anbringen von Plakaten im Bereich von Verkehrsgrünanlagen und an Straßenbäumen ist nicht gestattet.

Lychen

  • Unter Berücksichtigung der Größe der Stadt und Ihrer Ortsteile ist die Zahl der Plakate auf insgesamt 30 Stück für die Bundestagswahl zu begrenzen.
  • Die Wahlplakate sind an den Masten der Straßenbeleuchtung mit Kabelbindern zu befestigen. 
  • Alm Mast beidseitig angebrachte Plakate werden als ein Plakat gezählt.
  • Die Plakate sind unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen.

Märkische Heide

  • 15 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 – 23.02.2025
  • Die Plakate sind unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen.
  • Eine Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven. 
  • Bei der Anbringung an Straßeneigentum, insbesondere an Straußenbäumen, sind das Lichtraumprofil und die Verkehrswege freizuhalten.

Michendorf

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 31.01.2025 – 28.02.2025
  • Die Plakatierung darf nur an jedem zweiten Lichtmast erfolgen, maximal zwei Doppelplakate übereinander.
  • Das Plakatieren ist an Verkehrszeichen und Bushaltestellen sowie an Bäumen verboten.
  • Plakate dürfen außerhalb von Ortsdurchfahrten im Bereich von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht angebracht werden. Das Plakatieren auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist außerorts nicht gestattet.
  • Es ist ein Abstand von 0,50 m vom Fahrbahnrand einzuhalten.
  • Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ist ein Bereich von mindestens 5 Metern freizuhalten. Das Plakatieren an Bahnübergängen, vor Fußgängerüberwegen und in Kreisverkehren ist verboten. Am Innenrand von Kurven sind Plakatanschläge nicht erlaubt. Das gesetzlich vorgeschriebene Lichtraumprofil (4,50 m über der Fahrbahn, 2,50 m über dem Radweg und 2,25 m über dem Gehweg) muss eingehalten werden. 
  • An Ein- und Ausfahrten ist so zu plakatieren, dass die Sicht in den Fließverkehr gewährleistet ist.

Milower Land

  • Zur Befestigung von Wahlwerbeplakaten sind insbesondere an lackierten bzw. plastigpulverbeschichteten Masten von Straßenbeleuchtungseinrichtungen Materialien zu verwenden, die an den technischen Einrichtungen der Gemeinde Milower Land keine Beschädigungen verursachen. 
  • Die Entfernung soll unverzüglich nach dem Wahltag erfolgen. 
  • Gemäß §32 BWahlG, ist Wahlwerbung in unmittelbarer Nähe zu den Wahllokalen, am Wahltag unzulässig.  

Müllrose

  • Die Plakate sind bis spätestens zum 26.02.2025 24:00 Uhr zu entfernen. Nichterfüllung der Auflagen wird als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR belegt.
  • An alle sich in der Stadt Müllrose befindlichen gestrichenen Lichtmasten oder an Kandelaber Laternen ist jegliche Anbringung von Werbeträgern verboten. Unerlaubt angebrachte Werbeträger werden im Wege der Ersatzvornahme kostenpflichtig entfernt.
  • Die Werbeträger sind so zu befestigen, dass eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung von Personen, Sachen und Verkehr ausgeschlossen ist. Die Anbringung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie im Innenrand von Kurven.
  • Im Bereich der Seepromenade an der Seeallee ist aus städtebaulichen Gründen eine Plakatierung grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Die Werbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen.
  • Anlagen der Stadt Müllrose und des Amtes Schlaubetal dürfen nicht beklebt, zugehängt oder zugestellt werden.
  • In Verkehrsgrünanlagen und an Straßenbäumen ist das Anbringen von Werbeplakaten nicht gestattet. Plakate, die an Baumschutzelementen angebracht werden sollen, dürfen lediglich mit Kabelbinder befestigt werden, der beim Abnehmen der Schilder wieder zu entfernen ist. 
  • Verkehrsbehinderungen und Verkehrsbeeinträchtigungen sind zu vermeiden, insbesondere darf der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindert werden. Bei der Anbringung von Plakatwerbung an Straßeneigentum ist das Lichtraumprofil freizuhalten. Über Rad- und Gehwegen beträgt dieses mindestens 2,20 m.

Müncheberg

  • 15 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 bis 28.02.2025
  • Die Anbringung von Plakaten in oder an Buswartehallen, Informationstafeln, Schaukästen, Zäunen usw. ist nicht erlaubt.
  • Weiterhin ist die Plakatierung in nachfolgend genannten Bereichen nicht zulässig, da hier keine festgesetzten Ortsdurchfahrten vorhanden sind:
    • an der Berliner Straße (B1) im Ortsteil Hoppegarten
    • im Bereich der Eberswalder Straße (B168) zwischen den Ortstafeln “Dahmsdorf”
    • an der Fürstenwalder Chaussee (B168).
  • Die Plakate sind mind. 20 m hinter den Ortseingangstafeln in Richtung Ortsmitte anzubringen. Das Anbringen an Straßenbäumen, Rohrpfosten von Verkehrszeichen und -einrichtungen ist unzulässig. Plakate, die an lackierten Lichtmasten angebracht werden sollen, dürfen nur so befestigt werden, dass die Laternenmasten nicht beschädigt werden.
  • Die Plakate sind in einem Mindestabstand von 20 m zum Kreisverkehr, zu Kreuzungen und Einmündungen zu errichten. Eine Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Fahrbahn, Fußgängerüberwegen, Geh- und Radwegen ist auszuschließen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf durch die Werbeträger nicht gefährdet werden. Verkehrsschilder dürfen durch die Plakate nicht verdeckt werden. Schilderkanten müssen mindestens 0,50 m vom Rand der befestigten Fahrbahnkante entfernt sein. Sofern sich am vorgesehenen Standort ein Rad- bzw. Gehwegbereich befindet, muss der Abstand der Werbeträgerunterkante mind. 2,50 m zur Fahr- bzw. Gehbahn betragen. 
  • Bei der Anbringung der Plakate ist zu berücksichtigen, dass je Straßenlaterne nur maximal 3 Werbeträger angebracht sein dürfen. 

Nennhausen

  • Zeitraum: 27.01.2025 – 28.02.2025
  • Der Urzustand der kommunalen Fläche ist nach Ablauf der Frist wiederherzustellen.
  • Sichtbeschränkungen in Hinblick auf den Verkehrsraum sind zu vermeiden.
  • An Straßen und Gehwegen ist eine Mindesthöhe von 2,20m Unterkante Werbeplakat einzuhalten.
  • An Bäumen ist keine Plakatierung anzubringen.

Neuhausen / Spree

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 11.02.2025 – 28.02.2025
  • Plakatierungen sind in der Gemeinde Neuhausen/Spree ausschließlich an Straßenbeleuchtungsanlagen (Lichtmasten/Straßenlaternen) erlaubt. Je Straßenbeleuchtungsanlage darf nur ein Werbeträger angebracht werden.
  • Das Verdecken von Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen ist auszuschließen; insbesondere ist darauf zu achten, dass die Einsicht in einen Verkehrsspiegel durch die Plakate nicht beeinträchtigt wird.
  • Bei der Anbringung von Werbeträgern muss ein Seitenabstand zur Fahrbahn von mindestens 05,0 m (Außenkante Plakat) und die erforderliche Höhe von mindestens 2,20 m (Unterkante Plakat) eingehalten werden.

Neustadt (Dosse)

  • Die Werbeflächen sind dauerhaft gegen Sturm zu sichern

Niemegk

  • ohne Auflagen

Nuthetal

  • Ihnen wird genehmigt im Gemeindegebiet Nuthetal innerhalb der geschlossenen Ortschaft, bis zu 30 doppelseitige Plakate aufzuhängen. Die Erlaubnis gilt für die Zeit vom 23.12.2024-09.03.2025. 
  • Nachfolgenden Auflagen sind zu beachten:
    • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgän gerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven. 
    • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. 
    • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.
    • Plakattafeln, -träger und Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden.
    • Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, ist das Lichtraumprofil freizuhalten. 
    • An Bundesautobahnen, Kraftfahrtstraßen und Außerorts an vierstreifigen Straßen ist Plakatwerbung unzulässig. 
    • Die Plakatwerbung ist unverzüglich nach dem Wahltag, spätestens jedoch bis zum Ende der Gültigkeit dieser Erlaubnis zu entfernen. 
    • Die Genehmigung wird widerrufen, wenn der eingereichte Wahlvorschlag des betreffenden Wahlvorschlagsträgers vom zuständigen Wahlausschuss zurückgewiesen wurde. 

Nuthe-Urstromtal

  • Die Plakatierung darf nur innerhalb des Zeitraum vom 30.01. bis 09.03.2025 erfolgen.
  • Es werden 30 Doppelplakate bzw. 60 Einzelplakate genehmigt.
  • Es ist untersagt, Hinweisschilder und Plakatwerbung in jeglicher Art an Bäume, Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen anzubringen.
  • Ausnahmsweise wird die Anbringung von Plakatierungen an Lichtmasten mit Kabelbindern gestattet, soweit dadurch keine Verkehrsbeeinträchtigungen entstehen. Dabei dürfen die angebrachten Laternenringe weder überdeckt noch beschädigt weden. 
  • Das Plakatieren an Verkehrszeichen und Bushaltestellen ist verboten.
  • Das Plakatieren auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist außerorts nicht gestattet.
  • Es ist ein Abstand von 0,50 m vom Fahrbahnrand einzuhalten.
  • Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ist ein Bereich von mindestens 5 Metern freizuhalten.
  • Das Plakatieren an Bahnübergängen, vor Fußgängerüberwegen und in Kreisverkehren ist verboten.
  • Am Innenrand von Kurven sind Plakatanschläge nicht erlaubt.
  • Das gesetzlich vorgeschriebene Lichtraumprofil (4,50 m über der Fahrbahn, 2,50 m über dem Radweg und 2,25 m über dem Gehweg) muss eingehalten werden.
  • Plakatwerbung und das Befestigungsmaterial sind rückstandslos zu entfernen.
  • An Ein- und Ausfahrten ist so zu plakatieren, dass die Sicht in den Fließverkehr gewährleistet ist. 

Oberkrämer

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 – 28.02.2025
  • Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Oberkrämer
  • Die Plakate dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht behindern. 
  • Die Plakate sind so aufzuhängen, dass sich die Unterkante aller genehmigten Werbeträger gleichmäßig in 2,50m Höhe oder auf dem Erdboden befindet. 
  • Zum Anbringen sind ausschließlich Kabelbinder zu verwenden.
  • Die Plakate dürfen nur an Lichtmasten befestigt werden.
  • Mit Ablauf der Frist sind die Werbeträger restlos zu entfernen.
  • Im OT Marwitz dürfen die roten Straßenbeleuchtungsmasten nicht zum Anbringen von Plakaten genutzt werden. 
  • Das Anbringen von Plakaten an Bäumen, Hauswänden, Ortseingangstafeln und in Dauerwerbeaufstellern ist untersagt. 

Odervorland

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 27.01.2025 – 24.02.2025
  • örtlicher Geltungsbereich: Gemeinden Berkenbrücken, Briesen (Mark), Jacobsdorf und Steinhöfel
  • Das Anbringen von Wahlwerbung in und an Bushaltestellen ist in den Gemeinden des Amtes Odervorland nicht gestattet.
  • Beim Anbringen von Wahlplakaten an Laternenmasten sind Kabelbinder zu verwenden.
  • Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Werbeträger ordnungsgemäß angebracht und unverzüglich nach dem Wahltag entfernt werden. 
  • Die Anzahl der 30 Doppelplakate sind verhältnismäßig und der Chancengleichheit angepasst auf allen gemeinden und deren Ortsteilen zu verteilen.
  • Die Wahlplakate dürfen mit ihrer Platzierung an Masten u.ä. zu keiner Verkehrsgefährdung führen. 

Peitz

  • Zeitraum der Plakatierung: 29.12.2025 – 09.03.2025 Stückzahl: 130 Werbeplakate (entspricht 65 Doppelplakaten)
  • Der Abstand zum Fahrbahnrand muss mindestens 1 Meter betragen.
  • Amtliche Verkehrszeichen dürfen nicht zur Anbringung der Plakate verwendet werden.
  • Die Sicht auf Verkehrszeichen darf durch die Plakate nicht beeinträchtigt werden. 
  • Nach Ende der Veranstaltung sind die Plakate unverzüglich zu entfernen.
  • Die angebrachte Plakatierung ist mindestens alle 4 Tage zu kontrollieren. Dabei sind umgestürzte, beschädigte oder in anderer Form verunstaltete Plakate wieder aufzustellen, zu erneuern oder zu entfernen. 
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen, Ausfahrten, vor Fußgängerüberwegen sowie am Innenrand von Kreisverkehren und Kurven. 
  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen führen oder Anlass geben, deren Wirkung zu beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen. 
  • Die Plakatierung an Bäumen und Bushaltestellen ist nicht gestattet.

Perleberg

  • 30 Doppelplakate
  • Erlaubniszeitraum: 30.01.2025 – 28.02.2025
  • Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  • Plakate sind ausreichend zu sichern. Es sind regelmäßige Kontrollen auf Standsicherheit sowie auf mögliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchzuführen. Gefahren sind unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Erlaubnisnehmer dem nicht nach und besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ist die Rolandstadt Perleberg berechtigt, die Gefahren auf Kosten des Erlaubnisnehmers zu beseitigen.
  • Das Verwenden von Klebstoff oder ähnlichem ist nicht gestattet. 
  • Plakatwerbung darf nicht nach Ort und Art der Anbringung sowie Form und Farbe Anlass zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. 
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Verkehrszeichen und -einrichtungen ist unzulässig.  
  • Plakate, die Personen oder Personengruppen wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, wegen ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer politischen Anschauung oder wegen ihrer Behinderung beleidigen oder diskriminieren und somit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen sind nicht zulässig und nach Aufforderung durch die Stadt unverzüglich zu entfernen.  

Petershagen / Eggersdorf

  • 30 Doppelplakate
  • an Lichtmasten der Gemeindestraßen, der durch den Ort führenden Kreisstraße K6422 sowie der durch den Ort führenden Landesstraßen im Gemeindegebiet Petershagen / Eggersdorf
  • Die Anbringung der Plakate an Lichtmasten hat ausschließlich mit Kabelbindern oder drahtlosen Schnüren zu erfolgen. Bei Anbringung der Plakate an Lichtmasten ist darauf zu achten, dass keine Beschädigungen an Lichtmasten oder anderen Einrichtungen im Verkehrsraum verursacht werden. 
  • Die Anbringung der Plakate ist ausschließlich an StraßenIafernenmasten erlaubt. Insbesondere die Anbringung an Straßenbäumen, an vorhandenen Verkehrszeichenpfosten und Verkehrseinrichtungen (z. B. Ampeln) ist nicht gestattet.
  • Eine Beeinträchtigung des Verkehrs auf den Fahrbahnen sowie auf anderen Verkehrsflächen (Gehwege, Radwege) ist auszuschließen. Es dürfen keine Beeinträchtigungen durch die Plakatierungen eintreten. Plakatierung von straßenbegleitenden Gehölzen ist unzulässig.
  • Ein Mindestabstand von 0,75m zwischen der jeweiligen Plakataußenkante und dem Rand der befestigten Fahrbahnkante ist einzuhalten. Plakate dürfen nicht in den Fahrbahnbereich hineinragen, die lichte Höhe von 4,5 m (Unterkante des Plakates) im Fahrbahnbereich ist einzuhalten. Im Bereich von Geh- und/oder Radwegen ist eine lichte Höhe von 2,6 m (Unterkante des Plakates) einzuhalten. Im Bereich von Grünflächen/ Grünstreifen ist eine lichte Höhe von 2,2 m (Unterkante des Plakates) einzuhalten.

Plattenburg

  • Zeitraum: ab sofort bis zum Wahltag
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. 
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.
  • Am Wahltag darf keine Werbung an den 13 aufgelisteten Wahllokalen sichtbar sein. 

Premnitz

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 – 28.02.2025
  • Am Tag der Wahl müssen die Mindestabstände für die Plakatierung zu den jeweiligen Wahllokalen (siehe Liste) eingehalten werden.
  • Plakate dürfen nicht angebracht werden:
    • an Bäumen,
    • an Papierkörben,
    • an Schaltschränken,
    • an der Steinbogenbrücke,
    • im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen,
    • vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen,
    • am Innenrand von Kurven,
    • an Verkehrszeichenanlagen,
    • an Pfosten und Straßenbeleuchtungen mit vorhandenen Verkehrszeichen
    • auf dem Rathausplatz sowie rund um das Rathaus (20m).
  • Plakattafeln müssen ausreichend gesichert sein.
  • Bei der Anbringung an Straßeneigentum sind das Lichtraumprofil und die Verkehrswege freizuhalten.
  • Die Anbringung von Plakattafeln bei Geh- und Radwegen ist erst ab einer Höhe von 2,5m Erlaubt.
  • Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet. Die Sicht auf diese sowie Signalanlagen und die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und -einmündungen, sowie an Bahnübergängen müssen frei bleiben. 

Rathenow

  • Zeitraum 30.01.2025 bis 28.02.2025
  • Das Anbringen der Plakate erfolgt ausschließlich an Laternenmasten, an denen keine Verkehrszeichen oder andere Wegweiser bzw. bereits Werbung jeglicher Art angebracht sind. 
  • Werbeplatten dürfen nicht in den Verkehrsraum ragen, im Geh- und Radwegbereich hat die Unterkunft der Werbeplatte eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m zu betragen.
  • Die Anbringung von Plakaten ist im Bereich von Kreuzung- und Einmündungsbereichen, in Kreisverkehr, vor Fußgängerüberwegen, Bahnübergängen und Ampelanlagen sowie am Innenrand von Kurven unzulässig.

Rheinsberg

  • Der Geh- und/oder Radweg muss eine Gehwegbreite von mindestens 1 Meter frei betragen.
  • Die Anbringung der Sondernutzung muss einen Mindestabstand von 0,60 Meter von der Bordsteinaußenkante bis zur Außenkante sowie eine Mindesthöhe von 2,25 Meter vom Erdreich bis zur Unterkante des Plakates betragen.
  • Der Bescheid ist bei der Montierung Sondernutzung vor Ort mitzuführen und der Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

Rietz-Neuendorf

  • Die Befestigung der Werbeträger an Schildpfählen, Bäumen, Bushaltestellen oder an sonstigen in öffentlichen Eigentum stehenden Einrichtungen ist nicht erlaubt.
  • Die Werbeträger sind sicher anzubringen.
  • Eine Beeinträchtigung des Verkehrs auf Straßen, Geh- und Radwegen ist auszuschließen.
  • An Kreuzungen ist die Plakatierung untersagt.
  • Es sind maximal 10 Plakate pro Ortsteil zulässig.
  • Die Plakate sind spätestens 2 Wochen nach der Wahl zu entfernen.
  • Sollten die Plakate nicht von Ihnen bis zum 10.03.2025 entfernt sein, werden wir in Ersatzvornahme gehen und die Kosten Ihnen dann gesondert in Rechnung stellen.

Rüdersdorf

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 – 23.02.2025
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am lnnenrand von Kurven. 
  • Die Plakatwerbung das nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Absatz 2 StVO wird hingewiesen. 
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
  • Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 30 Zentimetern einzuhalten. Für den Fußgängerverkehr muss eine Gehwegbreite von mindestens 120 Zentimetern frei bleiben.
  • Die Ausübung der Erlaubnis hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr nicht und der Verkehr auf den Gehwegen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 
  • Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet. Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und -einmündungen muss frei bleiben. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von 10 Metern – gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten – einzuhalten. An Grundstücksein- und -ausfahrten ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
  • Plakate des gleichen Erlaubnisinhabers müssen mindestens 100 Meter – gerechnet nach allen Seiten – voneinander entfernt sein.

Ruhland

  • 30 Doppelplakate im Gebiet des Amtes Ruhland, dazu gehören die Stadt Ruhland mit Gemeindeteil Arnsdorf, die Gemeinde Hermsdorf mit Gemeindeteil Lipsa und Ortsteil Jannowitz, die Gemeinde Guteborn, die Gemeinde Schwarzbach mit Gemeindeteil Biehlen die Gemeinde Hohenbocka und die Gemeinde Grünewald mit Gemeindeteil Sella
  • Die Plakatanzahl pro Ort soll 10 Stück nicht überschreiten.
  • Einschränkungen bestehen an öffentlichen Verkehrseinrichtungen der Stadt Ruhland und des Gemeindeteils Arnsdorf an:
    • städtische Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten und Spielplätzen
    • den öffentlichen Anlagen des Marktes wie dem Baumschutz sowie an den Kandelabern im Stadtgebiet
    • an Denkmälern
    • an Verteileranlagen von Energieversorgern und der Telekommunikation
    • an Verkehrsleiteinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen und Baustelleneinrichtungen
    • in Kreuzungsbereichen
    • Lichtmasten im Abstand von 20 m zu Lichtsignalanlagen und Fußgängerüberwegen
    • Bäumen, Baumpfählen, Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie an Bushaltestellen.
  • Aus Sicherheitsgründen ist nicht mehr als 1 Plakatträger je Lichtmast anzubringen. Die Lichtmasten dürfen bis in eine Höhe von 2,20 m nicht für die Plakatierung genutzt werden.
  • Nach Ende der Plakatierung sind alle Werbeträger rückstandslos zu entfernen, das gilt auch für verwendete Kabelbinder.

Schenkendöbern

  • 15 Doppelplakate
  • Zeitraum: 13.01.2025 – 01.03.2025
  • Der Gemeindebereich umfasst die Ortsteile Atterwasch, Bärenklau, Grabko, Grano, Groß, Drewitz, Groß Gastrose mit WT Klein Gastrose, Kerkwitz, Krayne, Lauschütz, Lübbinchen, Pinnow, Reicherskreuz, Schenkendöbern mit WT Wilschwitz, Sembten, Staakow und Taubendorf.
  • Die Plakate dürfen an Masten der Straßenbeleuchtung oder Bäumen angebracht werden. Sie dürfen Fahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger nicht behindern oder gefährden. Sie dürfen Straßenverkehrszeichen und -leiteinrichtungen nicht verdecken. Sie dürfen nicht an Pfosten von Straßenverkehrszeichen angebracht werden, dazu zählen auch Ortseingangsschilder.
  • Die Plakate sind bis spätestens 10 Tage nach der Veranstaltung zu entfernen.

Schenkenländchen

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 28.01.2025 – 09.03.2025
  • Die Bannmeile rund um die Wahllokale ist einzuhalten.
  • Amtliche Verkehrszeichen dürfen durch die Plakate nicht verdeckt werden. 
  • Das Anbringen von Plakaten an Straßenbäumen und an lackierten/beschichteten Straßenlampen wird grundsätzlich nicht gestattet.
  • Das Anbringen von Plakaten in der Stadt Märkisch Buchholz und der Gemeinde Halbe im Bereich der Stelen ist nicht gestattet.
  • Die Plakattafeln sind so aufzustellen, dass sie nicht zum Sichthindernis werden und der Fußgängerverkehr auf dem Gehweg wesentlich beeinträchtigt wird. Grundstückszufahrten sind grundsätzlich freizuhalten. 
  • Eine Befestigung mit Drähten ist verboten.
  • Die Plakate sind bis spätestens 09.03.2025 wieder zu entfernen.

Schlaubetal

  • Genehmigt sind 22 Doppelplakate in der Zeit vom 31.01.2025 – 26.02.2025
  • Verteilung der Plakate:
    • Mixdorf: 2 Stück
    • Ragow-Merz (Ragow, Merz): je 2 Stück
    • Grunow-Dammendorf (Grunow, Dammendorf): je 2 Stück
    • Schlaubetal (Bremsdorf, Fünfeichen, Kieselwitz): je 2 Stück
    • Siehdichum (Pohlitz, Rießen, Schernsdorf): je 2 Stück
  • Anlagen der Gemeinde dürfen nicht beklebt, zugehängt oder zugestellt werden. Die Ausübung der Erlaubnis hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr nicht und der Verkehr auf den Gehwegen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  • Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 30 Zentimetern einzuhalten. Über Fuß- und Radwege ist eine lichte Mindesthöhe von 2,50 m einzuhalten.
  • Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet. Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und -einmündungen müssen frei bleiben. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von zehn Metern – gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten – einzuhalten. An Grundstücksein- und ausfahrten ist ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
  • Plakate des gleichen Erlaubnisinhabers müssen mindestens 100 Meter – gerechnet nach allen Seiten – voneinander entfernt sein. 
  • Die Plakattafeln sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden und dadurch Verkehrsbeeinträchtigungen bewirken. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen.
  • Soweit Privateigentum in Anspruch genommen wird, ist die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers einzuholen. 
  • Das Anbringen von Plakaten/Schildern/Transparenten im Bereich von Verkehrsgrünanlagen und an Straßenbäumen ist nicht gestattet. 

Schlieben

  • Der öffentliche Straßenverkehr darf durch die Plakatierung nicht beeinträchtigt werden. Die Werbeträger sind unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen.

Schöneiche

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.012025 – 28.02.2025
  • Ort: Schöneiche innerorts 
  • Die Anzahl der Plakate beschränkt sich auf max. 10 Standorte für den gesamten Straßenabschnitt der L 302 (Friedrichshagener Straße, Dorfstraße, Schöneicher Straße und Kalkberger Straße). Für den gesamten Straßenabschnitt der L 338 (An der Reihe, Dorfstraße sowie Rahnsdorfer Straße) beschränkt sich die Anzahl der Plakate ebenfalls auf max. 10 Standorte. Ferner darf an den Landesstraßen nur jeder zweite Lichtmast plakatiert werden.
  • Die unbebauten freien Strecken der öffentlichen Straße sind von jeglicher Werbung freizuhalten.
  • Es dürfen weder Verkehrszeichen noch Leiteinrichtungen verdeckt werden und keine Sichtbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer eintreten. Es dürfen keine Werbeschilder im Kreuzungsbereich aufgestellt werden.
  • Die Straßenabschnitte im Bereich der Friedhöfe Waldfriedhof, Friedensaue und Dorfaue sind von jeglicher Plakatierung freizuhalten.
  • Schilderkanten müssen mindestens 0,50m vom Rand der befestigten Fahrbahnkante entfernt sein.
  • Der Abstand der Werbeschildunterkante hat mindestens 2,50m zur Fahr- bzw. Rad- und Gehbahn zu betragen bzw. darf sich bei ebenerdiger Aufstellung die Werbeschildoberkante maximal bei 1,00m befinden. Ansonsten muss die Anbringung mit einer Bodenfreiheit von mind. 1,50m (Unterkante) erfolgen und darf maximal eine Höhe von 3,50m (Oberkante) betragen.
  • Im Bereich von Knotenpunkten, dazu zählen Kreuzungen und Kreisverkehre, sind im Abstand von 20m keine Werbeplakate gestattet.
  • Die Plakatierung im Umkreis von 20m von Gebäudeeingängen der Wahllokale ist untersagt.
  • Es dürfen je Lichtmast nur 2 Plakate übereinander angebracht werden.

Schorfheide

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 04.02.2025 – 28.02.2025
  • Beräumung bis spätestens 01.03.2025
  • Orsteile:
    • Altenhof
    • Finowfurt
    • Lichterfelde
    • Böhmerheide
    • Groß Schönebeck
    • Schluft
    • Eichhorst
    • Klandorf
    • Werbellin

Schradenland

  • 24 Doppelplakate nach der folgenden Aufteilung:
    • Gröden: 6 Plakate
    • Großthiemig: 6 Plakate
    • Hirschfeld: 6 Plakate
    • Merzdorf: 6 Plakate
  • Die Plakate sind nach dem Wahltag umgehend rückstandslos zu entfernen
  • Die Plakattafeln (-ständer), Schilder und Transparente sind so aufzustellen und anzubringen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden und dadurch Verkehrsbeeinträchtigungen bewirken können. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial (Kabelbinder), das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen.
  • Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und–einmündungen muss frei bleiben. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von 10 Metern– gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten– einzuhalten. An Grundstücksein- und-ausfahrten ist ein Mindestabstand von 3 Metern einzuhalten. Das Plakatieren ist insbesondere nicht gestattet an Schulen und Kitas, an Bäumen, Baumpfählen, Verkehrszeichen und – sicherungsanlagen sowie an Bushaltestellen.
  • Die Plakattafeln, Schilder und Transparente sind in einer Höhe von mindestens 2 Metern anzubringen.

Schulzendorf

  • Der Straßenverkehr darf nicht behindert werden.
  • Die Plakatierung ist so durchzuführen, dass sie den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindert.
  • Durch die Sondernutzung darf niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
  • Bäume sind vor Verletzungen zu schützen.
  • Die Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein.
  • Nach Ablauf der Wahl sind die Plakate unverzüglich zu entfernen.

Schwedt Oder

  • Genehmigt sind 30 Doppelplakate.
  • Zeitraum: 31.01.2025 – 28.02.2025
  • Die Verkehrsvorschriften sind zu beachten. Anlieger und Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert, belästigt oder gefährdet werden. Zu- und Durchfahrten für Anlieger und Rettungsfahrzeuge sind freizuhalten.
  • Über diese Erlaubnis hinausgehende Nutzungen in Art, Zeitraum und Größe der zu nutzenden Fläche sind nicht gestattet.
  • 15 Meter vor Kreuzungen und Einmündungen sowie in Kurvenbereichen darf keine Werbung angebracht werden. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wie Vorwegweiser, Ampeln u.ä. dürfen nicht genutzt werden. Dies gilt auch für Bäume.

Schwielowsee

  • 60 Doppelplakate
  • Zeitraum: 22.12.2024 – 26.02.2025
  • Während der Wahlzeit sind an und im Gebäude sowie direkt vor dem Zugang zum Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild untersagt.
  • Die Plakate dürfen nicht an öffentlichen Gebäuden der Gemeinde Schwielowsee angebracht werden. 
  • Die Anbringungshöhe über Gehwegen muss mindestens zwei Meter betragen. Bei Radwegen 2,20m.

Seddiner See

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 bis 28.02.2025
  • Die Wahlplakate dürfen an Laternenmasten mittels Kabelbinder befestigt werden.
  • In der Nähe der Wahllokale dürfen am Wahltag keine Plakate hängen.
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  • Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht beeinträchtigen und nicht an Bäumen und amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angebracht werden.

Seelow-Land

  • Zeitraum: 31.01.2025 – 24.02.2025
  • Plakatierungen im Umkreis von 20m vor Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, vor Fußgängerüberwegen vor Ampeln und Bahnübergängen, unter Brücken sowie am Innenrand von Kurven, an Buswarthallen, Schaltkästen, Geländern und Bäumen sind nicht gestattet.
  • Plakate sind nicht an Verkehrszeichen und Halteschildern anzubringen und dürfen diesen auch nicht in Form und Farbe ähneln.
  • Das Anbringen der Plakate muss so erfolgen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.
  • Die Wahlwerbung ist nur innerorts gestattet.
  • Eine Bodenfreiheit von 2,20m (Unterkante) ist einzuhalten.
  • Der Mindestabstand der jeweiligen Schildaußenkante zum Rand der befestigten Fahrbahnkante hat mindestens 0,50m zu betragen. 

Spreenhagen

  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Absatz 2 StVO wird hingewiesen. 
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und einrichtungen sind unzulässig. 
  • Plakattafeln, -träger und -aufsteller müssen standsicher aufgestellt und Plakate ausreichend gesichert werden.
  • An Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an vierstreifigen Straßen ist Plakatwerbung unzulässig.

Spremberg/Grodk

  • 15 Doppelplakate
  • Zeitraum: 04.02.2025 – 28.02.2025
  • Nach Beendigung der Sondernutzung sind alle Plakate sofort zu beseitigen.
  • Es dürfen ausschließlich Plakate im Hochformat DIN A 1 angebracht werden.
  • Je Straßenzug dürfen maximal 2 Plakathalter mit je 2 Plakaten benutzt werden. Sind alle Plakathalter in einem Straßenzug belegt, dürfen in diesem keine weiteren Plakate angebracht werden.
  • Die Verwendung zusätzlicher Befestigungsmaterialien (Kabelbinder, etc.) zur Anbringung der Plakate an den Plakathaltern (Rahmen) ist untersagt.
  • Das Plakatieren an Bushaltestellen und Buswartehäuschen ist verboten.
  • Das Plakatieren in der Langen Straße und Am Markt ist verboten.

Storkow (Mark)

  • 15 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 – 28.02.2025
  • Lichtmasten mit einer Markierung zur Aussetzung der Beleuchtung sind von Werbeträgern freizuhalten. Die Markierung muss sichtbar bleiben.
  • Werbeträger müssen mindestens 2,30 m über dem Boden angebracht werden.
  • An Straßenkreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven dürfen keine Plakate aufgehangen werden.
  • Der Abstand zwischen der Schildaußenkante des Werbeträgers und dem jeweiligen Rand der befestigten Fahrbahnkante muss mindestens 0,50 m betragen.
  • Das Plakatieren an Bäumen, Baumpfählen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen sowie Bushaltestellen ist nicht gestattet.

Teltow

  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Absatz 2 StVO wird hingewiesen. 
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und einrichtungen sind unzulässig. 
  • Plakattafeln, -träger und -aufsteller müssen standsicher aufgestellt und Plakate ausreichend gesichert werden.
  • An Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an vierstreifigen Straßen ist Plakatwerbung unzulässig. 

Temnitz

  • Genehmigung für Doppelplakate für die Gemeinden
    • Dabergotz
    • Walsleben
    • Temnitztal (Ortsteile: Vichel, Garz, Wildberg, Kerzlin, Küdow-Lüchfeld, Rohrlack)
    • Temnitzquell (Ortsteile: Katerbow, Rägelin, Netzeband)
    • Storbeck-Frankendorf (Ortsteile: Storbeck, Frankendorf)
    • Märkisch Linden (Ortsteile: Werder, Gottberg, Darritz-Wahlendorf, Kränzlin)
      • In der Gemeinde Märkisch Linden dürfen keine Plakate an die Lichtmasten der Straßenbeleuchtung gehängt werden, die einen roten Laternenring haben
  • Die Erlaubnis gilt für die Zeit vom 30.01.2025 bis zum 28.02.2025
  • Die Plakate dürfen nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen.
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen ist unzulässig.

Trebbin

  • Zeitraum: 30.01.2025-09.03.2025
  • 30 Plakate
  • Plakate dürfen nicht in der Luckenwalder Straße (1-9 und 22, 22a), Beelitzer Straße (1-15, 36-50), gesamten Berliner Straße (1-51) angebracht oder aufgestellt werden. Auf dem Marktplatz (Marktplatzlampen), gesamte Markt (1-15) sowie in Löwendorf, Schönhagener Str. 4 ist das Anbringen von Plakaten ebenfalls nicht gestattet.
  • Plakate dürfen nicht an Straßenbäumen, Brückengeländern und Begrenzungspfählen sowie nicht im Kreisverkehr angebracht werden.
  • Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 40 Zentimetern einzuhalten.
  • Für den Fußgängerverkehr muss eine Gehwegbreite von mindestens 150 Zentimetern freigehalten werden.
  • Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet. Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und -Einmündungen müssen frei bleiben. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von 10 Metern – gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten einzuhalten. An Grundstücksein- und Ausfahrten ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
  • Die Plakate sind so zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden und dadurch Verkehrsbeeinträchtigungen bewirken. 

Treuenbrietzen

  • Beachtung der aktuell gültigen Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Lautsprecher- und Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg.
  • Die Werbeträger sind spätestens am 8. Tag nach der Wahl zu entfernen. 
  • Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. 
  • Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen. Sollten die Werbeträger beschädigt und unansehnlich sein, so sind sie unverzüglich instand zu setzen oder zu entfernen. 
  • Werbeträger dürfen nicht in grob anstößiger Weise gestaltet sein. Die Werbeinhalte dürfen nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen. 
  • Der Bewerber haftet für alle Schäden und Schadensersatzansprüche, die anlässlich der Nutzung dieser Ausnahmegenehmigung entstehen bzw. geltend gemacht werden. Er verzichtet gleichzeitig auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt Treuenbrietzen und dem jeweiligen Straßenbaulastträger. 
  • Baurechtliche sowie Bestimmungen des Landesstraßengesetzes und des Fernstraßengesetzes bleiben von dieser Erlaubnis unberührt. 
  • Der Bürgermeister kann Beschränkungen im Einzelfall aussprechen. 

Unterspreewald

  • Genehmigung für 30 Doppelplakate 
  • Die Plakatierung erfolgt entsprechend der Allgemeinverfügung des Landes Brandenburg für Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheidungen im Land Brandenburg. Die Hinweise unter Nr.: 2 der vorgenannten Allgemeinverfügung sind zu beachten. Insbesondere darf es nicht zu Sichtbehinderungen im Straßenverkehr kommen. Am Wahltag ist Wahlwerbung im Umkreis von etwa 20 m um das Wahllokal herum untersagt.

Velten

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: ab sofort bis zwei Wochen nach dem Wahltag 23.02.2025
  • Ort: Stadtgebiet Velten (Innerorts)
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  • Das Annageln an Straßenbäumen sowie die Befestigung an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.
  • Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum ist das Lichtraumprofil freizuhalten.
  • An Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an vierstreifigen Straßen ist Plakatwerbung unzulässig.
  • Die Plakatwerbung und das Befestigungsmaterial sind unverzüglich und rückstandslos nach dem Wahltag zu entfernen.

Vetschau / Spreewald

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01. – 28.02.2025
  • Es bedarf eines von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Aufklebers auf jedem Plakat. Dieser ist gut sichtbar im unteren Bereich des Plakats zu platzieren.
  • In der Stadt Vetschau/Spreewald darf in folgenden Straßen keine Werbung gemacht werden: Pestalozzistraße, Bahnhofstraße, Berliner Straße, Kirchstraße, Cottbusser Straße (bis Hospitalplatz), Richard-Hellmann-Straße (von markt bis Berliner Straße) und Markt.
  • Die Plakate sind in einer Höhe von mind. 2,20 m (Unterkante) anzubringen.
  • An einem öffentlichen Lichtmast dürfen höchstens drei einfache oder doppelseitige Plakate angebracht werden.
  • Die Werbung darf den Verkehr nicht beeinträchtigen und ist von Ihnen nach Ablauf der Zeit selbständig zu entfernen. 
  • Am Wahltag sind im Umkreis von 20 Metern um die örtlichen Wahllokale sämtliche Wahlwerbungen verboten. 
  • Das Anbringen von Plakaten ist nicht erlaubt:
    • an Lichtmasten oder Pfosten, an denen Verkehrszeichen nach StVO angebracht sind
    • an Verkehrseinrichtungen nach StVO
    • im Bereich von Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, am Innenrand von Kurven und vor Fußgängerüberwegen
    • an Trägern von Lichtsignalanlagen
    • an Freileitungsmasten/Stromleitungsmasten
    • an Bäumen.

Werder (Havel)

  • Genehmigung für den Zeitraum vom 30.01.2025 bis zum 28.02.2025. Die Plakatwerbung ist unverzüglich nach dem Wahltag, jedoch spätestens bis zum 07.03.2025 vom Antragsteller ordnungsgemäß einschließlich aller Befestigungsmaterialien rückstandslos zu entfernen.
  • Plakatwerbung ist unzulässig:
    • im gesamten Sanierungsgebiet hier: komplette Inselstadt; Brücke zur Inselstadt und die Straße “Unter den Linden”
    • an und auf der Inselbrücke der Stadt Werder (Havel), sowie an deren Brückengeländern der Bundesfernstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen sowie Eisenbahnbrücken, Absperrgeländer die der Sicherung des Fußgänger- und Radverkehrs dienen
    • an Bundesautobahnen und Straßen außerhalb geschlossener Ortslage
    • im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen, an Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  • Es ist von einem Umkreis von 20 Metern, um den Eingangsbereich des Wahllokals untersagt Wahlwerbung aufzuhängen (sogenannter “Bannkreis”). Im Bannkreis vorhandene (bewegliche) Plakate sind spätestens bis zum Freitag vor der Wahl zu entfernen.
  • Anlagen der Gemeinde dürfen nicht beklebt, zugehängt oder zugestellt werden. Die Ausübung der Erlaubnis hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr nicht und der Verkehr auf den Gehwegen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  • Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 30 Zentimetern einzuhalten. Über Fuß- und Radwege ist eine lichte Mindesthöhe von 2,50 m einzuhalten (über Fahrbahn 4,50m, über Gehweg 2,30m, über Radweg 2,50m).
  • Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet. Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und -einmündungen müssen frei bleiben. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von zehn Metern – gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten – einzuhalten. An Grundstücksein- und ausfahrten ist ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
  • Plakate des gleichen Erlaubnisinhabers müssen mindestens 100 Meter – gerechnet nach allen Seiten – voneinander entfernt sein. 
  • Die Plakattafeln sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden und dadurch Verkehrsbeeinträchtigungen bewirken. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen.
  • Soweit Privateigentum in Anspruch genommen wird, ist die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers einzuholen. 
  • Das Anbringen von Plakaten/Schildern/Transparenten im Bereich von Verkehrsgrünanlagen und an Straßenbäumen ist nicht gestattet. 

Werneuchen

  • Die Plakate dürfen nur mit isoliertem Draht an Laternen und Bäumen angebracht werden.
  • Nägeln bzw. Zwecken an Bäumen sind untersagt.
  • Beim Befestigen der Plakate ist darauf zu achten, dass keine Schäden am öffentlichen Eigentum entstehen.
  • Plakattafeln, -träger und -aufsteller müssen standsicher aufgestellt und Plakate/Banner ausreichend gesichert werden.
  • An Verkehrszeichen und auf Kreisverkehrsplätzen ist das Befestigen von Plakaten und Bannern ebenfalls nicht erlaubt.
  • Die Verkehrssicherheit darf durch Sichtbehinderung nicht beeinträchtigt werden. Bei Geh- und Radwegen ist eine Anbringung der Plakate erst ab einer Höhe von 2,50 m gestattet.
  • Die Plakatierung darf erst nach 10m hinter Kreuzungen bzw. Einmündungen und nur an jeder 2. Laterne in Fahrtrichtung einseitig erfolgen.
  • Die Plakate sind spätestens 2 Wochen nach der Wahl zu entfernen. 

Wiesenburg/Mark

  • 30 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 – 28.02.2025
  • Die Plakate dürfen ausschließlich an Straßenlampen angebracht werden, an denen das Anbringen nicht untersagt ist (roter Aufkleber mit Aufschrift). Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen ist unzulässig.
  • Grundsätzlich darf die Befestigung Straßenlampen nicht beschädigen oder zerstören.
  • Das Anbringen von Plakaten ist nur innerorts gestattet. An Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie auf dem Goetheplatz und in folgenden Straßen darf nicht plakatiert werden:
    • Hermann-Boßdorf-Straße
    • Kirchstraße
    • Schlossstraße
    • Brunnenstraße
    • Zum Winkelteich
    • Am Hesselberg
  • Ferner ist das Anbringen von Plakaten jeglicher Art im Umkreis von 50m um das Gelände einer Kindertagesstätte oder der Grundschule “Am Schlosspark” unzulässig.
  • Durch die Anbringung von Plakaten darf der Gemeinbrauch der öffentlichen Verkehrsflächen, die Wirksamkeit der amtlichen Verkehrszeichen sowie die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, an Bushaltestellen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  • Die Plakate dürfen nicht in den Fahrbahnbereich hineinragen. Im Geh-/Radwegbereich ist bis zur Unterkante des Werbeträgers eine lichte Höhe von 2,50m einzuhalten.

Wittenberge 

  • Die entsprechende Verwaltungsvorschrift zur BbgBO regelt die Entfernung der Werbeanlagen unverzüglich nach der Wahl. Die Stadt Wittenberge gestattet einen Zeitraum von maximal 14 Tage.
  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist gemäß § 33 Abs. 2 StVO untersagt. 
  • Die Plakatwerbung muss ausreichend gesichert sein. 
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen ist unzulässig. Gemäß Baumschutzordnung der Stadt Wittenberge ist es verboten Baumrinden zu beschädigen.
  • Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum sind Lichtraumprofil und die Verkehrswege freizuhalten. Die Plakatwerbung ist unzulässig:
    • 20 m vor oder hinter (Ampel-)Kreuzungen, 
    • 10 m vor oder hinter Fußgängerüberwegen, 
    • frühestens 20 m vor „dem Stern“ (Kreisverkehr), 
    • im Hauptgeschäftsbereich Bahnstraße zwischen dem Stern und Bahnstr./Karl-Marx-Str. 
    • an Lichtmasten bzw. Pfosten, die bereits mit Verkehrszeichen oder Firmenwerbung (vertragliche Ver einbarung) bestückt sind, 
    • an Bahnübergängen, 
    • am Innenrand von Kurven, 
    • vor oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Gebäuden, Seite 1 von 2 
    • vor oder in unmittelbarer Nähe von Wahllokalen und 
    • vor oder in unmittelbarer Nähe von Schulen, Horte und Kindergärten. 

Wittstock/Dosse

  • Die Plakate müssen 2 Wochen nach dem Wahltag wieder entfernt sein.
  • Von der Genehmigung ausgeschlossen ist der von der Stadtmauer umschlossene historische Stadtkern von Wittstock/Dosse.
  • Das Plakatieren ist bis auf die folgenden Einschränkungen in allen Straßen gestattet:
    • die Meyenburger Chaussee ab Gröper Tor bis Höhe Kreuzung Ringstraße
    • die Pritzwalker Straße ab Poststraße bis Einmündung Ringstraße
    • Am Kyritzer Tor
    • gesamte Königstraße bis einschließlich Kreisverkehr Walter-Schulz-Platz.
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  • Das Anbringen von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -Einrichtungen ist unzulässig.
  • Das Lichtraumprofil von 2,50 m über Geh- bzw. Radwegen und 4,50 m über Straßen ist einzuhalten.

Woltersdorf

  • 60 Doppelplakate
  • Zeitraum: 30.01.2025 – 28.02.2025
  • Die Werbeplakate dürfen das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten und sind so anzubringen, dass der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindert wird. Die Benutzung der Rad- und Gehwege darf durch die Plakate nicht beeinträchtigt werden. 
  • Die Werbeschilder sind ausschließlich mit Kabelbindern zu befestigen, deren überstehende Enden zu kürzen sind.
  • Kreuzungsbereiche, Einmündungen und Kreisverkehre sind bis zu einer Entfernung von 10,0 Metern freizuhalten. 
  • Im Rad-/Gehwegbereich muss der Abstand der Schildunterkante zum Boden mindestens 2,50 Meter betragen.
  • Die Anbringung von Plakaten ist nicht gestattet an:
    • Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen,
    • Straßenbäumen und
    • Einrichtungen der Woltersdorfer Straßenbahn. 
  • Bei der Gestaltung der Plakate dürfen keine Leucht- oder Signalfarben verwendet werden. Verwechslungen mit Verkehrszeichen sind auszuschließen.
  • An der Landesstraße L 30 (Rüdersdorfer Straße und E.-u.-J.-Rosenberg-Straße) gilt zusätzlich:
    • Es dürfen nur an maximal 2 Standorten und jeweils maximal 2 Plakate angebracht werden.
    • Kreuzungsbereiche sind bis zu einer Entfernung von 20,00 m freizuhalten. 
    • Der Abstand der Schildaußenkanten zur Geh-/ Fahrbahn muss mindestens 0,50 m, und die Schildunterkante mindestens 2,50 m zum Rand der befestigten Fahrbahnkante betragen.

Wriezen

  • 100 Doppelplakate
  • Zeitraum: 29.12.2024 – 09.03.2025
  • Städtische Anlagen dürfen nicht beklebt werden.
  • Die Ausübung der Erlaubnis hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr nicht und der Verkehr auf den Gehwegen nicht im wesentlich beeinträchtigt werden.
  • Es ist diesbezüglich im Mindestabstand von 10 Metern, gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten, einzuhalten. An Grundstücksein- und -ausfahrten ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. 
  • Andere Sondernutzungen und Anschläge dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Das Plakatieren 30m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ist verboten.
  • Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet.
  • Die Sicht auf sämtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und -einmündungen muss frei bleiben.
  • Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 30 Zentimetern einzuhalten.
  • Für den Fußgängerverkehr muss eine Gehwegbreite von mindestens 120 Zentimeter frei bleiben. 
  • Die Befestigung darf ausschließlich mit Kabelbindern erfolgen.

Wusterwitz

  • 50 Doppelplakate
  • ab sofort bis zum Wahltag
  • Amtsgebiet Gemeinden Wusterwitz, Bensdorf und Rosenau
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig
    • im unmittelbaren Umkreis von Wahllokalen sowie öffentlichen Einrichtungen und Gebäuden, insb. Schulen, Kindertagesstätten, Gerichten und Verwaltungen;
    • im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven;
    • an Verkehrszeichen (Schilder u. a.), Verkehrsanlagen (Lichtsignalanlagen u. a.) und Verkehrsleiteinrichtungen (Leitpfosten, Schutzplanken, u. a.);
    • an Brücken, Hauswänden, Schutzgeländern und Zäunen;
    • an Bäumen und Baumstützen (Schutzgestelle);
    • an gestrichenen Lichtmasten und Kandelaberlaternen;
    • innerhalb des Lichtraumprofils der Straße und der Rad- und Gehwege.

Zeuthen

  • Anlagen der Gemeinde dürfen nicht beklebt, zugehängt oder zugestellt werden. Die Ausübung der Erlaubnis hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr nicht und der Verkehr auf den Gehwegen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  • Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 30 Zentimetern einzuhalten. Über Fuß- und Radwege ist eine lichte Mindesthöhe von 2,50 m einzuhalten.
  • Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet. Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und -einmündungen müssen frei bleiben. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von zehn Metern – gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten – einzuhalten. An Grundstücksein- und ausfahrten ist ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
  • Plakate des gleichen Erlaubnisinhabers müssen mindestens 100 Meter – gerechnet nach allen Seiten – voneinander entfernt sein. 
  • Die Plakattafeln sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden und dadurch Verkehrsbeeinträchtigungen bewirken. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen.
  • Soweit Privateigentum in Anspruch genommen wird, ist die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers einzuholen. 
  • Das Anbringen von Plakaten/Schildern/Transparenten im Bereich von Verkehrsgrünanlagen und an Straßenbäumen ist nicht gestattet.